Mit der 44. BImSchV gelten neue Grenzwerte und Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen von 1 bis 50 MW
Mit der 44. BImSchV gelten neue Grenzwerte und Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen von 1 bis 50 MW
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Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Durch die Einführung der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Die MCP-Richtlinie (Richtlinie der EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) sieht Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor.
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Was ändert sich für Sie als Betreiber?
Zusätzlich gibt es neue Pflichten über die Emissionsmessungen (beispielsweise kontinuierlich oder jährlich/alle drei Jahre), die erfüllt werden müssen. Auch hier wird nach Brennstoff- und Anlagentypen unterschieden. Neben den Messpflichten bestehen auch umfassende Dokumentations- und Überwachungspflichten. Soweit bestehende Anlagen erstmals messpflichtig werden, muss die Erstmessung bis 20.06.2020 beziehungsweise bis 20.06.2022 durchgeführt werden.